Allgemeine Geschäftsbedingungen der FeWa GmbH

(Stand: 13.04.2022)

I. Vertragsabschluss

  1. Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist durch Abgabe seiner Unterschrift schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
  2.  Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen als auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Zubehörartikel oder sonstige vereinbarten Dienstleistungen) werden zusätzlich berechnet.
  2. Für den Kaufpreis ist der Tag des Kaufvertragabschluss maßgeblich.

  3. Der Kaufpreis richtet sich immer nach der in der Verbindlichen Bestellung und/oder im Kaufvertrag vereinbarten Netto Summe, zzgl. der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 10 Tage nach Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung kann entweder bei Abholung des Fahrzeugs in bar (bis maximal 4.999,00 Euro pro Vorgang) erfolgen, oder vorab per Überweisung. Im Falle einer Bezahlung per Überweisung trägt der Käufer dafür Sorge, dass der zu überweisende Betrag spätestens am Tag der Fahrzeugübergabe auf dem angegebenen Geschäftskonto des Verkäufers gutgeschrieben ist.
  3. Zahlungen mittels LZB-Scheck, bankbestätigtem Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.

 IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen, oder verbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Verkäufer in Verzug. Im Falle des Verzugs hat der Käufer Anrecht auf Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen, sowie die Möglichkeit nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Forderungen vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Sollte der Käufer das Fahrzeug nicht zum verbindlich vereinbarten oder nachträglich schriftlich mitgeteiltem Liefertermin abholen, hat er keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug und der Verkäufer kann frei über das Fahrzeug verfügen.
  3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, sowie Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  5. Die Ausstattung der Fahrzeuge (Serien- und Sonderausstattung) basiert auf den Bestimmungen des jeweiligen Herkunftslandes und kann bei EU-Fahrzeugen von der deutschen Ausstattung abweichen. Die Bordmappe und Bedienungsanleitung wird ausgeliefert in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes. Zubehörartikel wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck gehören nicht zum Lieferumfang.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  3. Der Verkäufer hat das Recht, sich vom Käufer einen Zulassungsnachweis in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung mit Nachweis über die ordnungsgemäße Anmeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde, sowie damit verbunden eine Kopie des Personalausweis bzw. Reisepass des eingetragenen Halters vorzeigen zu lassen. Sollten dem Verkäufer binnen zehn Tage nach Aufforderung zur Vorlage dessen die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, einen Schadensersatz von pauschal 1.000,00 Euro in Rechnung zu stellen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

  1. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass er den Kaufgegenstand bei Abnahme eingehend auf Sachmängel überprüft. Beanstandungen z.B. Kratzer, Dellen, Lackschäden und sonstige Beschädigungen sind unmittelbar und schriftlich anzuzeigen. Reklamationen, die nicht auf der Übernahmebestätigung dokumentiert werden, stellen keinen Mangel dar und begründen keinen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer.
  2. Bei auftretenden Sachmängeln am Kaufgegenstand, die unter die Hersteller-Garantie fallen, erklärt sich die FeWa GmbH für nicht verantwortlich. In diesem Fall hat sich der Käufer direkt an den nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden.
  3. Kaufgegenstände können unter Umständen instandgesetzte technische / optische Mängel aufweisen, die dem Verkäufer nicht bekannt sind. Somit ist es möglich, dass unser Vorlieferant ohne Kenntnis von Käufer und Verkäufer bereits schon fachmännische Instandsetzungsarbeiten am Kaufgegenstand vorgenommen hat. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung.
  4. Bei Vorliegen eines Sachmangels, der nachweislich vor Übergabe bestanden hat, muss der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich dem Verkäufer am Ort der Auslieferung für die Dauer der Mängelbeseitigung zur Verfügung stellen, so dass der Verkäufer Gelegenheit zur fachgerechten Beseitigung des Mangels hat. Sofern der Käufer eigens eine Nachbesserung in die Wege leitet, Bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, da sonst keinerlei Kosten vom Verkäufer erstattet werden können. Für die Dauer der Mängelbeseitigung kann dem Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden, ebenso werden die Kosten dafür nicht vom Verkäufer übernommen.
  5. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.

VIII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.